Am 17.07.2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) künftig die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) zur Behandlung des Lipödems in den Stadien I bis III übernehmen werden. Die endgültige Wirksamkeit dieses Beschlusses steht jedoch noch unter dem Vorbehalt abschließender rechtlicher Prüfungen.
Die Anerkennung der Behandlung als Kassenleistung erfolgt erst nach der offiziellen Bekanntmachung (Stand: derzeit noch ausstehend). Für die Abrechnung mit den Krankenkassen ist zudem die Definition spezifischer Abrechnungsziffern erforderlich. Diese sollen bis spätestens 1. Januar 2026 festgelegt werden.
Die Entscheidung stützt sich auf wissenschaftliche Studien, die belegen, dass eine Fettabsaugung gegenüber nicht-operativen Therapien wie Kompressionsstrümpfen oder Lymphdrainage eine wirksamere Linderung der Beschwerden ermöglicht. Insbesondere im fortgeschrittenen Stadium III kann der operative Eingriff sowohl Schmerzen reduzieren als auch die Beweglichkeit verbessern.
Diagnose und Voraussetzungen
Die Diagnose Lipödem wird von Fachärzten für Innere Medizin, Angiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten oder mit Zusatz „Phlebologie“ gestellt. Grundsätzlich müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
- Symmetrische Fettvermehrung an Armen oder Beinen (nicht an Händen oder Füßen)
- Druck- oder Berührungsschmerz in den betroffenen Bereichen
Grundsätzlich gilt:
Die Diagnose und die Durchführung oder Anordnung eines chirurgischen Eingriffs dürfen aus Gründen des Vier-Augen-Prinzips nicht von derselben Person vorgenommen werden.
Wer darf nach den neuen Regelungen die Behandlungen mit der Krankenkasse abrechnen?
Nur zugelassene Fachärzte für Bereiche wie Plastische Chirurgie oder Dermatologie dürfen die OP nach Genehmigung durchführen und abrechnen. Sie benötigen besondere Erfahrung oder Anleitung und eine Abrechnungszulassung.
Wann wird eine Kostenübernahme der Fettabsaugung möglich sein?
Die aktuelle Vorlage sieht folgende Mindestvoraussetzungen vor:
- Erst wenn eine konsequente nicht-operative Behandlung (z. B. Kompressionstherapie) über mindestens sechs Monate nicht ausreicht
- Das Gewicht (BMI) darf nicht zu hoch sein: Bei BMI über 35 kg/m² ist die OP nicht erlaubt. Bei BMI 32–35 muss das Übergewicht hauptsächlich am Lipödem liegen und bestimmte Werte dürfen nicht überschritten werden.
Falls das Gewicht zu hoch ist, muss zuerst eine Behandlung gegen Übergewicht gemacht werden.
Nachweise und Genehmigungen
Krankenhäuser und Ärzte belegen ihre Qualitätsstandards gegenüber den Kassen. Ambulante Ärzte benötigen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
Wissenschaftliche Ergebnisse
Studien belegen, dass Fettabsaugung Beschwerden besser lindert als nicht-operative Methoden – vor allem im Frühstadium und bei normalem oder leicht erhöhtem Gewicht.
Was gilt aktuell?
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Abrechnung immer nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) erfolgen muss – und nicht pauschal (BGH-Urteils vom 13. Juni 2024 (Az. III ZR 279/23) zur Fettabsaugung (Liposuktion) bei Lipödem).
Zusammenfassung
Zusammengefasst bedeutet der aktuelle Stand, dass die Fettabsaugung beim Lipödem in Zukunft von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden kann – aber erst, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und weitere rechtliche Schritte abgeschlossen wurden. Einige Punkte sind aktuell Stand 23.07.25 noch nicht bekannt (z. B. die genauen Abrechnungsziffern, etc.).
Sobald wir neue Informationen haben, werden wir Ihnen hier weitere Informationen veröffentlichen.
Mehr über die Behandlung von Lipödem
Quellen:
Der Beschlusstext und die Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem:
https://www.g-ba.de/beschluesse/7335
LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III
https://www.g-ba.de/studien/erprobung/lipleg-studie
BGH-Urteil Abrechnung Lipödem
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20279/23
